Die Identitäre Bewegung wehrt sich gegen den haltlosen Extremismus-Vorwurf des politisch instrumentalisierten Verfassungsschutzes. Ein Kampf gegen Windmühlen, wie das gestrige Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts zeigt. Wir sprechen exklusiv mit Daniel Fiß über das skandalöse Urteil, das ethnokulturelle Fakten leugnet und all jene zu „Extremisten“ stempelt, für die Volk kein leerer Begriff ist.
„Möglicherweise kontrovers und polarisierend – aber nicht extremistisch!“
„Ein Prozent“: Herr Fiß, die Klage der Identitären Bewegung Deutschland (IBD) wurde gestern vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen. Das heißt der Verfassungsschutz darf die IBD weiterhin als „gesichert rechtsextremistisch“ bezeichnen. Wie wurde dies begründet?
Daniel Fiß: Vorerst haben wir nur eine mündliche Begründung vor Ort, die nach nicht einmal einer halben Stunde Beratungszeit der Kammer getroffen wurde. Zuvor wurde ca. anderthalb Stunden verhandelt. Ab diesem Zeitpunkt war schon klar, dass der Richter sicher kein Urteil treffen wird, welches zu großen Überraschungen geführt hätte und die IBD tatsächlich nicht mehr in den Berichten des Verfassungsschutzes genannt werden dürfte. Das schriftliche Urteil haben wir jedoch erst in zwei Wochen.
Schon in der Verhandlung und auch im Beschluss des Eilverfahrens wurde jedoch deutlich, dass wir auch jetzt keine allzu großen Überraschungen erwarten können. Das Gericht hat sich auf die Position festgelegt, dass die IBD einen ethnokulturellen Volksbegriff verfolgen würde, der Menschen nach ethnischen Kriterien diskriminiert und ihnen angeblich die Menschenwürde abspricht. Maßgeblich für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk sei laut Auffassung des Gerichts jedoch nur das individuelle Bekenntnis zu einer Volksgruppe. Damit wird jedoch jegliche Kategorie der räumlichen Gebundenheit, Herkunft, Geschichte und Kultur verneint. Flankiert wird dies mit einer absurden Unterstellung, die IBD vertrete ein Ideal der „ethnischen Reinheit“ und Homogenität. Dass sich Homogenität immer nur im relativen Sinne ausdrücken kann, bleibt jedoch unberücksichtigt. Auch Verweise aus knapp 40 Fundstellen, in denen sich die IBD sogar ausdrücklich gegen eine biologistische Verkürzung der ethnokulturellen Identität stellt und sich gegen Reinheitsphantasien ausspricht, wurden in der mündlichen Verhandlung nicht weiter beachtet.
EP: Wie kommt das Gericht auf solche vermeintlichen „Reinheitsvorstellungen“?
DF: Weil es eine Festlegung der Kammer war, die offensichtlich schon vor der eigentlichen mündlichen Verhandlung getroffen wurde. Wir haben versucht darzulegen, dass der Begriff der ethnokulturellen Identität durchaus ein zulässiges Merkmal zur Beschreibung von Kollektivgruppen darstellt. Politisches Handeln muss daher selbstverständlich Steuerungsinstrumente zur Verfügung haben und Einschätzungen vornehmen, die Einwanderung, Integration und Assimilation aus der Perspektive des Erhalts der ethnokulturellen Identität betrachten.
Hier gibt es verschiedene demokratische Gestaltungsspielräume wie Einwanderungskontingente, die nach nahestehenden und fernen Kulturkreisen differenzieren, strengere Maßgaben der Einbürgerung und Staatsangehörigkeitsvergabe, Grenzschutz und staatliche Programme zur Unterstützung von freiwillig Rückkehrwilligen. Das alles sind Punkte, die kontrovers und polarisierend sein mögen. Doch extremistisch sind sie mit Sicherheit nicht. Das Gericht wollte jedoch den Strohmann der „Reinheit“ aufrechterhalten und verweigerte sich gegen jeden Zugang einer objektiven Gesamtschau der Ziele der IBD. Man hat gesehen, dass die juristische Bewertung offensichtlich gar nicht die wichtigste Rolle eingenommen hat, sondern die Verteidigung eines ideologischen Blocks.
EP: Was bedeutet es für das patriotische Milieu, wenn die Volkszugehörigkeit allein durch ein individuelles Bekenntnis konstituiert wird?
DF: Das ist juristisch komplex. Im Bundesvertriebenengesetz als auch in der Konkretisierung des Grundgesetzartikels Art. 116 GG wird recht eindeutig von einer deutschen Volkszugehörigkeit gesprochen, die sich in der konkretisierenden Beschreibung der Norm durchaus in Abstammung, Sprache und Kultur niederschlägt. Das Gericht sieht dies als unbeachtliches Kriegsfolgenrecht an, wonach die Norm nur erstellt wurde, um den Deutschen, die zur Zeit des Nationalsozialismus fliehen mussten oder vertrieben wurden, die Möglichkeit gegeben wurde, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen. Doch die Norm muss an einem Kriterium festgemacht werden, welches sich schließlich auch an der Herkunft und Abstammung orientieren muss, da sie ansonsten ihren eigentlichen Sinngehalt und Anwendungsbereich verlieren würde. Die Volkszugehörigkeit auf ein individuelles Bekenntnis zu verkürzen, ist ein absurder Relativismus, der – zu Ende gedacht – den Begriff des Volkes seiner Einzigartigkeit und seinen exklusiven Merkmalen beraubt. Menschen haben durchaus ethnokulturelle Prägungen, die jedoch immer auch dynamisch sein können. Die ethnokulturelle Identität ist kein abgeschlossenes System, welches statisch, absolut oder festgelegt ist. Durchaus erkennen wir auch an, dass Völker auch Einwanderer assimilieren können, was das alleinige Bekenntnis zur Nation und zum Volk als Minimalvoraussetzung miteinschließt. Doch ein Staat muss die Entscheidungssouveränität darüber haben, wie viel er assimilieren kann und aus welchen Kulturkreisen. Hier gibt es keine grundsätzliche Ausschließung von bestimmten Kulturkreisen –durchaus aber Gewichtungen und Differenzierungen, die Kriterien für die allgemeine Assimilationsfähigkeit und soziale Kapazitätsbelastungen aufstellen. Das heißt natürlich, dass Menschen aus dem abendländischen Kulturraum unproblematischer zu assimilieren sind als Menschen aus dem Nahen Osten oder Afrika, was aber auch in letzterem Fall nicht vollständig ausgeschlossen sein muss.
EP: Wie wird es in dem Verfahren nun weitergehen. Wird der Rechtsweg fortgesetzt?
DF: Ja, wir werden nun einen Zulässigkeitsantrag für die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Berlin stellen. Zugleich haben wir noch ein anhängiges Verfahren in Köln, wo es um die allgemeine Beobachtung geht [Anm. d. Redaktion: in Berlin ging es um die Nennung in den Verfassungsschutzberichten]. Wir werden jetzt schauen, wie das VG Berlin sein schriftliches Urteil begründet und dann in die nächsten Instanzen ziehen. Eine weitere Option bleibt die Verfassungsbeschwerde, die wir jetzt intensiv prüfen werden. Natürlich geht es uns darum, diesen angestoßenen Rechtsweg möglichst gründlich und im Idealfall auch erfolgreich zu führen. Entscheidend ist aber auch, die Akteure des Verfassungsschutzes und ihre ideologische Voreingenommenheit zu offenbaren. Man muss sich deutlich machen, dass der Verfassungsschutz keine neutrale Behörde ist, die ihre Einschätzungen nach objektiven Kriterien vornimmt, sondern von der Regierung und dem linken Mainstream instrumentalisiertwird.
EP: Herr Fiß, wir danken für das Gespräch.
Urteil drückt linksradikale Deutungshoheit aus
Das Urteil des VG Berlin reiht sich somit in die lange Reihe von Urteilen ein, die die Deutungshoheit linksradikaler Ideen untermauern. Jahrzehntelange Indoktrination an Universitäten führt zur Leugnung unumstößlichster Fakten wie Herkunft oder Geschlecht.
Verstärkt wird dieser fanatische Totalitarismus durch die Geheimdienste wie VS oder MAD, dessen Ex-Chef Christof Gramm kurzerhand erklärte, dass sich deutsche Soldaten auch zur „offenen Gesellschaft“ bekennen müssten – freilich ohne, dass eine solche im Grundgesetz festgeschrieben steht. Das Konzept der „offenen Gesellschaft“stammt von Karl Popper, kommunistischer Philosoph und Säulenheiliger der linken Sozialwissenschaft, und hat in der gegenwärtigen Bundesrepublik längst den Status einer Zivilreligion. Dazu passt auch, dass das linke Parteienbündnis von CDU bis zur SED bzw. Linkspartei seine Bemühungen um juristischen Einfluss mittels der Besetzung von Richterposten durch verdiente Parteisoldaten neuerdings intensiviert.