„Rechtsextremistisch“? Was das IB-Urteil bedeutet

  • Das Verwaltungsgericht Köln hat beschlossen, dass der Bundesverfassungsschutz im Juli 2019 die Identitäre Bewegung zu Unrecht als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft hatte.
  • Damit bekommen die Identitären Recht, die mit einem Eilantrag gegen die Entscheidung des Verfassungsschutzes vorgegangen waren.
  • Das Gericht betont, dass es keine „neuen“ Anhaltspunkte für diese Hochstufung gegeben habe. Zudem ist den sog. Verfassungsschützern ein peinlicher Formfehler unterlaufen.

Erfolg vor Gericht: Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat einem Eilantrag der Identitären Bewegung (IB) Deutschland stattgegeben – das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) muss jetzt seine Behauptung widerrufen, die IB sei „gesichert rechtsextremistisch“! Wir haben uns den Beschluss des VG genauer angesehen.

Keine neuen Anhaltspunkte

Am 11. Juli 2019 erklärte das BfV in einer Stellungnahme, man stufe die IB nun als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“ ein. Noch kurz zuvor, am 27. Juni 2019, waren die Identitären lediglich als Verdachtsfall im Jahresbericht des BfV aufgeführt worden. Was hatte sich in diesen zwei Wochen geändert?

Nichts – sagt zumindest das VG Köln. Sämtliche „tatsächlichen Anhaltspunkte“ für die Neubewertung des BfV müssen dem Amt aber bereits bei der Vorstellung des Berichts bekannt gewesen sein, ohne dass die IB im Bericht als „gesichert rechtsextremistisch“ tituliert wurde. Das heißt, für eine Neubewertung lagen überhaupt keine Gründe vor.

BfV vergisst eigene Zusage

Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Teil der Begründung des VG Köln, der andere ist etwas peinlich für den Bundesverfassungsschutz. Denn die dem Innenministerium unterstellte Behörde hatte im Dezember 2017 und im Januar 2018 schriftlich zugesagt, die IB in Zukunft als Verdachtsfall zu bezeichnen, solange die Identitären auch als ein solcher im Bericht geführt werden.

Das BfV hat sich also selbst gerichtsfest an eine Einschätzung gebunden – und dann, vermutlich in Unkenntnis darüber, dagegen verstoßen. Die Konsequenz: Das BfV muss den Unfug von der „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ nicht nur künftig unterlassen – sie muss ihn widerrufen.

Was passiert nun?

Dass es soweit kommen wird, ist leider eher unwahrscheinlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass das BfV innerhalb der zweiwöchigen Frist Beschwerde einlegt und der Fall im Hauptverfahren ausgehandelt werden muss. Auch bedeutet das Urteil nicht, dass die IB in Zukunft nicht mehr „rechtsextremistisch“ genannt werden darf – insbesondere die einzelnen Verfassungsschutzbehörden der Bundesländer sind durch die Entscheidung des VG Köln nicht betroffen.

 

Dennoch: Der Beschluss des VG Köln könnte von strategischer Wichtigkeit sein. Auch mit Blick auf das ausstehende Hauptverfahren muss gerichtlich geklärt werden, ob das friedliche Eintreten für Heimat und Identität schon „rechtsextrem“ ist. Das VG Köln macht mit seiner Entscheidung deutlich, dass auch ein BfV keine Narrenfreiheit genießt und sich an gegebene Zusagen halten muss. Die Beamten sollen sich schon ein wenig anstrengen müssen, wenn sie Patrioten ins Abseits stellen wollen.

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