Sieg für „COMPACT“? Wir erklären das Urteil!

„Bundesverwaltungsgericht setzt Sofortvollzug des COMPACT-Verbots teilweise aus“, so ist die Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichtes (Nr. 39/2024 vom 14.08.2024) überschrieben. „Das COMPACT-Verbot ist aufgehoben!“, jubeln bereits viele Patrioten in sozialen Netzwerken. Ganz so einfach ist es leider doch nicht – und die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes enthält auch weniger erfreuliche Punkte. Doch der Reihe nach:

Was heißt „Sofortvollzug“?

Das Verbot der Compact-Magazin GmbH stellt zunächst, wie jedes Vereinsverbot, einen Verwaltungsakt dar. Was trocken und unspektakulär klingt, ist es in der Regel auch: Ein Vereinsverbot hat die gleiche juristische Natur wie ein Parkverbot. Der Rechtsstaat sieht jedoch vor, dass gegen (nahezu) jedes behördliche Handeln ein Rechtsweg offenstehen muss. Im Verwaltungsverfahren bedeutet das in der Regel die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einzulegen und bei Ablehnung dessen eine sogenannte Anfechtungsklage zu erheben. Widerspruch und Anfechtungsklage kommt juristisch eine aufschiebende Wirkung zu, d. h. der angegriffene Verwaltungsakt ist bis zur Entscheidung über Widerspruch und Klage nicht wirksam. So kann man die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes theoretisch über Jahre hinauszögern – was beispielsweise im Asylsystem tagtäglich gemacht wird.

Es gibt jedoch diverse Behördenhandlungen, bei denen ein solches Verfahren zu einem Absurdum führen würde. Man stelle sich etwa vor, die Hausdurchsuchung bei einem Clanchef könnte nicht stattfinden, weil er an der Tür erstmal schnell einen Widerspruch einlegt. Deswegen kann die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes erklären; einem Widerspruch und einer Klage gegen den Verwaltungsakt kommt für einen solchen Fall keine aufschiebende Wirkung zu – der Verwaltungsakt bleibt rechtswirksam, bis eine Widerspruchsbehörde oder ein Gericht ihn für unwirksam erklären. Auch gegen eine solche Anordnung der sofortigen Vollziehung ist eine Klage im Eilverfahren möglich.

Dieser kleine Ausflug ins Verwaltungsrecht ist notwendig, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes richtig einordnen zu können. Denn eben eine solche sofortige Vollziehung wurde auch bei dem COMPACT-Verbot angeordnet – und nun wurde genau diese von dem Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren aufgehoben. „Bei der dem Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren obliegenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu. Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, kann in ausreichendem Maße durch die in dem Beschluss näher bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden“, begründet das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung. Sinngemäß meint dies, dass die Eingriffe für die Kläger viel schwerer wiegen als das Interesse des Bundesinnenministeriums daran, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über das Verbot die Compact-Medien GmbH nicht weiter tätig ist. Rechtsbehelfen gegen das Verbot – wie der eingelegten Klage – kommt also wieder aufschiebende Wirkung zu. Damit darf die Compact-Medien GmbH erstmal weiterhin tätig sein, „das Verbot“ an sich ist jedoch noch nicht vom Tisch!

„Die Erfolgsaussichten der Klage [erweisen sich] als offen“

Ob nämlich die eigentliche Klage gegen das Verbot erfolgreich sein wird, hat das Bundesverwaltungsgericht explizit offengelassen: „Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu 1 als offen“, heißt es in der Pressemitteilung. Es ist daher möglich, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsacheklage entscheiden wird, dass das Verbot rechtmäßig war. Ab dieser Gerichtsentscheidung wäre die Compact-Medien GmbH (wieder) verboten. Genauso kann es das Verbot auch als rechtswidrig aufgehoben werden. Explizit hat das Gericht dabei ausgeführt, dass die Entscheidung am Ende über die Frage der Verhältnismäßigkeit entschieden werden wird. Das lässt den Juristen aufhorchen, denn eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist regelmäßig der letzte Punkt, den ein Gericht bei einer Prüfung vornimmt. Diverse auch von rechten Akteuren und Juristen ins Feld geführte Argumente, dass etwa das Verbot einer (Medien-)GmbH nicht möglich sei oder dass ein solches Verbot nicht durch das Bundesinnenministerium erfolgen könne, weil Presserecht Ländersache sei, scheint das Bundesverwaltungsgericht anders zu sehen. Vielmehr bestätigt es die grundsätzliche Möglichkeit eines solchen Verbotes („zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1. Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, der sich die Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 als seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss“). Entscheidend wird im konkreten Fall am Ende daher sein, wie das Bundesverwaltungsgericht den Charakter des COMPACT-Magazins einstuft und ob das Bundesinnenministerium andere, geringere, aber genauso effektive Maßnahmen hätte ergreifen können („Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des "COMPACT-Magazin für Souveränität" die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.“). Auch bleiben die beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere die Technik, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter beschlagnahmt. Eine solche Entscheidung in der Hauptsache wird jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Dass die Compact-Medien GmbH bis dahin weiter tätig sein darf, ist trotzdem unzweifelhaft ein großer Sieg für das Presserecht!

Muss Faeser ihren Hut nehmen?

Rücktrittsforderungen im Falle eines Scheiterns des Verbotes wurden schon kurz nach dem Verbot vereinzelt selbst aus den Reihen der Altparteien erhoben. Nach Ansicht der patriotischen Opposition ist ein Rücktritt von Nancy Faeser (SPD) als Ministerin ohnehin überfällig. Doch darf bezweifelt werden, dass sie tatsächlich Konsequenzen ziehen wird. Zum einen lässt sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch so lesen, dass die Verbotsverfügung rechtmäßig und eben nur die sofortige Vollziehung unverhältnismäßig sei – geschenkt für eine Ministerin à la Faeser. Zum anderen handeln hier nun mal Personen mit einer klaren politischen Agenda, die sich bei der Verwirklichung ihrer Ziele nicht von einem Gerichtsurteil aufhalten lassen werden. Selbst wenn das Verbot von COMPACT am Ende ganz aufgehoben würde, bliebe Nancy Faeser wohl weiter im Amt. Jedoch könnte sie sich in ihrer Repressionswut gegen die patriotische Opposition von einer solchen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst einmal etwas bremsen lassen.

Der Solifonds gibt Starthilfe!

Auch wenn sich die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts mehr als bedenklich liest, ist heute ein Freudentag! Denn COMPACT hat vorläufig Recht bekommen und so kann die Mannschaft um Jürgen Elsässer und Paul Klemm
ihre Arbeit fortsetzen.

Aber nur fast! Denn zahlreiche beschlagnahmte Gegenstände, darunter auch Kameras, Laptops und Mikrofone, bleiben in der Hand des Staates. Wir sagen: Das kann nicht sein!

Und deshalb werden wir das COMPACT-Studio seitens des Solifonds mit neuer Technik ausrüsten. Die Details werden gerade geklärt. Mehr Informationen in den nächsten Tagen!

Wer unterstützen will, kann das hier tun:
Kontoinhaber: EIN PROZENT E.V.
IBAN: DE97 8505 0300 0221 2132 60
BIC: OSDDDE81XXX
Verwendungszweck: Studio

Alle Informationen zum Solifonds: https://solifonds.me

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