Die schwarz-rot-grüne Landesregierung in Sachsen-Anhalt hat die bisher abschreckendsten Regeln für die Öffentlichkeit einer Wahl angeordnet – ob diese scharfen Regeln mit den schlechten Umfragewerten für die drei Regierungsparteien zusammenhängen, ist unklar. In der aktuellen Ergänzung zur Corona-Verordnung wird endlich auch auf die Landtagswahl eingegangen. Wir stellen die Regeln im Einzelnen vor.
Das müsst ihr wissen
Unser Tipp: Nehmt dieses Dokument (wichtig sind die Seiten 25 und 26) am Wahltag mit oder habt zumindest den Link griffbereit.
Positiv:
- Wahlbeobachter werden in Paragraf 16 Abs. 4 explizit erwähnt. So ist allen Wahlvorständen klar, dass die Wahlbeobachtung auch in Corona-Zeiten läuft und notwendig ist.
- Der Abstand für Wahlbeobachter ist ganz konkret geregelt – in Paragraf 16 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2. Endlich mal keine Diskussion, dass Wahlbeobachter aus 6 Metern Entfernung ihrer Arbeit nachgehen sollen. Es gelten 1,5 Meter und fertig. Gibt es Ärger, informiert euren Kreiswahlleiter. Hilft dieser nicht, dann die Polizei.
- Wahlbeobachter, die keinen „medizinischen Mund-Nasen-Schutz“ tragen können, dürfen zeitlich unbegrenzt beobachten, wenn Sie ein negatives Testergebnis vorweisen können (überwachter Test oder Test vor Ort).
Negativ:
- Wahlbeobachter sollen ihre Kontaktdaten hinterlegen – was viele Wahlbeobachter abschrecken wird. Diese Datenerhebung wurde auch bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg verlangt und hat sich als sinnloser bürokratischer Akt erwiesen, da niemand die Daten kontrollieren kann. Es sollen Vor- und Nachname, eine Adresse und eine Telefonnummer hinterlegt werden. Eine Ausweiskontrolle oder ähnliches sieht die Verordnung nicht vor. Es muss nur ein Formular ausgefüllt werden.
- Erkältungssymptome: Während der Wahlleiter von Rheinland-Pfalz in seinem Hygienekonzept explizit darauf hingewiesen hat, dass man auch mit leichten Erkältungssymptomen wählen darf und wählen soll – weil das Wahlrecht schwerer wiegt als eine plötzliche Erkältung – soll Wählern in Sachsen-Anhalt dieses Grundrecht vorenthalten werden. Durch die schwammige Formulierung sollen die Wahlvorstände entscheiden, wer „typische Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ aufweist.
- Unpraktikabel: Menschen, die gesundheitsbedingt keine Maske tragen können, dürfen die Wahlräume zwischen 8 und 13 Uhr, zwischen 13 und 18 Uhr und ab 18 Uhr nur jeweils für 15 Minuten betreten, wenn sie keinen aktuellen Negativtest haben (siehe oben).
Seit dem Versuch, diese Regelung in Baden-Württemberg umzusetzen, wissen wir, dass diese Form der Kontrolle nur in den Köpfen von Bürokraten funktioniert.
Die perfekte Vorbereitung
Wer sich ernsthaft auf die Wahlbeobachtung vorbereiten möchte, der hat mehrere Möglichkeiten.
- Schaut euch unser Video zur Grundlagenschulung an:
- Lest unsere drei Onlineschulungen mit vielen Hilfen und Quellen:
- Der wichtigste Helfer ist und bleibt unser Leitfaden für Wahlbeobachter. Hier findet ihr alle wichtigen Informationen auf einen Blick und außerdem Kontaktdaten für den Notfall.
- Kontaktdaten der Kreiswahlleiter: Sollte es Ärger geben und im Wahllokal will oder kann man euch nicht helfen, sind die Kreiswahlleiter die nächsten Ansprechpartner, um den Missstand abzustellen. Notiert euch bereits jetzt die Nummer des zuständigen Wahlleiters. Hier gibt es alle Kontaktdaten.
- Per Liveticker auf Twitter und Telegram berichten wir an Wahlsonntagen über aktuelle Ereignisse vom Wahltag. Hier erfahrt ihr alles, was es nicht in den Staatsfunk schafft.
- Unser Wahlbüro am Wahltag: Auch bei den anstehenden Wahlen stehen euch wieder unsere Profis im „Ein Prozent“-Wahlbüro zur Verfügung. Ob online oder über vier Telefonleitungen, wir versuchen zu helfen, wenn es Ärger gibt – und verfolgen die Fälle auch im Nachgang.
Zur Erinnerung: Das sind die drei wichtigsten Wahlbeobachter-Regeln
- Wann ist eine Stimme ungültig oder gültig? Der Grundsatz lautet: Der Wählerwille muss erkennbar sein. Stimmen können auch gültig sein, wenn Kreuze oder Markierungen neben den Namen des Kandidaten oder der Partei gemacht oder Namen unterstrichen wurden.
- Öffentlichkeit der Wahl – Paragraf 31 Bundeswahlgesetz: Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann jedoch Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
- Bekanntgabe des Wahlergebnisses – Paragraf 70 Bundeswahlordnung: Im Anschluss an die Feststellungen nach Paragraf 67 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
Mit dieser Fülle an Informationen und Quellen seid ihr ideal auf den Wahltag vorbereitet. Wer noch konkrete Fragen hat, der erreicht unsere Mannschaft unter wahlbeobachter@einprozent.de.