Hessen: Alle Fakten & Infos zur Wahlbeobachtung

Nach unserer aufreibenden Wahlbeobachtung in Bayern, unseren Erkenntnissen vom Wahltag und unserem ersten Fazit richten sich die Blicke der „Ein Prozent“-Wahlbeobachter nun nach Hessen – dort wird am 28. Oktober 2018 der 20. Hessische Landtag gewählt und diverse Volksabstimmungen stehen an.

Besonders erfreulich: Wie in Bayern melden sie auch in Hessen viele neue Wahlbeobachter auf unserer Sonderseite www.wahlbeobachtung.de, die erstmals Teil der organisierten Wahlbeobachtung sein werden.

Auffälligkeiten in Hessen

Dank der immer mehr werdenden Wahlbeobachter können wir eine zunehmende Zahl von Fälle von Wahlbetrug aufdecken und verhindern. Ob nun in NRW mit 50 Wahlbezirken, die fälschlicherweise ein Zweitstimmenergebnis für die AfD von null Stimmen (!) hatten (ein WDR-Beitrag zum Fall) oder in Sachsen-Anhalt, wo Wahlbeobachter die Zusammensetzung des Landtages änderten.

Bei der Bundestagswahl 2017 lagen zwei der fünf statistisch auffälligsten Wahlkreise deutschlandweit in Hessen. In Kassel und in Wiesbaden war der Anteil der ungültigen Zweitstimmen auffallend hoch, sodass sogar die FAZ darüber berichtete.

Das Wichtigste auf einen Blick

Das wichtigste Werkzeug ist und bleibt unser Leitfaden für Wahlbeobachter. Hier finden neue und erfahrene Wahlkontrolleure alle wichtigen Hinweise für die Arbeit im und vor dem Wahllokal. Grundsätzliche Fragen zu den Themen Wahlvorstand, dem Ablauf der Wahl und der Auszählung werden in den Informationsvideos des Bundeswahlleiters erläutert.

Ansonsten klärt viele weiteren Fragen ein vorbildlicher Wahlerlass vom hessischen Wahlleiter, der u.a. auch auf Wahlbeobachter eingeht.

Was dürfen Wahlbeobachter?

Der Wahlleiter stellt richtig fest:

„Infolge des Interesses einzelner Parteien, am Wahlsonntag den Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ergebnisermittlung zu beobachten, bitte ich, den Wahlvorständen folgende Hinweise zu geben:

Die Öffentlichkeit der Wahl ist ein wichtiges Wahlrechtsprinzip. Aus diesem Grund sehen die wahlrechtlichen Bestimmungen in § 29 Satz 1 LWG, § 47 LWO vor, dass während der Wahlhandlung und Ergebnisermittlung jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Wahlbeobachter dürfen insbesondere nicht

  • die Ruhe und Ordnung im Wahlraum stören oder die Wahlhandlung und Ergebnisermittlung verzögern,
  • Wählerinnen und Wähler ansprechen oder zu beeinflussen versuchen,
  • Parteiabzeichen oder auf eine politische Überzeugung hinweisende Zeichen tragen,
  • in Entscheidungen des Wahlvorstands eingreifen,
  • Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen oder nachfragen, welche Wahlberechtigten ihre Stimmen noch nicht abgegeben haben,
  • Wahlunterlagen oder Stimmzettel anfassen,
  • Foto- oder Videoaufnahmen ohne Zustimmung der abgebildeten Personen fertigen, auch nicht, wenn Unregelmäßigkeiten vermutet werden.

Bei Störungen des Wahlgeschäfts oder bei Verstößen gegen das Wahlpropagandaverbot bzw. bei einer Gefährdung des Wahlgeheimnisses muss der Wahlvorstand prüfen, ob er von seinem Hausrecht nach § 29 Satz 2 LWG Gebrauch macht.“

Dauerbrenner Stifte

Es gibt auch hier leider keine Vorgabe nur die Aussage: „Bei der Auswahl der Schreibstifte sollten möglichst nicht radierfähige Stifte bevorzugt werden.“ Also, unpolitischen Kugelschreiber mitnehmen und liegenlassen!

Gelochte Stimmzettel

Auch bei dieser Wahl gibt es vom Blindenverband eine Wahlschablone für Sehbehinderte. Deswegen wird es wieder gelochte Stimmzettel geben. Diese Stimmzettel sind selbstverständlich gültig.

Wahlpropaganda vor dem Wahllokal

Im Wahllokal ist der Wahlvorstand dafür zuständig, unlautere politische Beeinflussungen zu entfernen. Für Propaganda vor dem Wahllokal können die Wahlvorstände angesprochen werden. Diese sollen laut Landeswahlleiter dann tätig werden. Ansonsten können Sie ihren Kreiswahlleiter kontaktieren.

Was passiert mit ungültigen Stimmen?

Stimmen, die angeblich ungültig sind, müssen ausgesondert werden und dann vom gesamten Wahlvorstand bewertet und abgestimmt werden.

WICHTIG: Das bedeutet, einzelne Wahlhelfer dürfen nicht darüber entscheiden, welche Stimmen ungültig sind.

Die Stimmen, über die abgestimmt wurde, müssen am Ende der Auszählung der Abstimmungsniederschrift beigefügt werden und dürfen nicht einfach in den Bergen der Stimmzettel verschwinden.

Wer hilft bei Problemen? Kontakt zu „Ein Prozent“ und den Wahlleitern

Unser „Ein Prozent“-Team wird wieder, wie bei der Bundestagswahl, sein altbewährtes Wahlbeobachterbüro besetzen. Am Wahltag stehen wir Ihnen telefonisch (ab 8 Uhr – Telefonnummer finden Sie auf dem Leitfaden), per E-Mail, per Facebook und per Twitter zur Verfügung. Wenn Sie jetzt schon Fragen haben, dann erreichen Sie unsere Mitarbeiter für Hessen direkt per Mail unter: wahlbeobachtung-hessen@einprozent.de.

Am Wahltag sind nach dem Wahlvorstand die Wahlleiter Ihre Ansprechpartner. In erster Instanz sind dies die Kreiswahlleiter (hier die Kontaktdaten) und dann das Büro des Landeswahlleiters. Der Landeswahlleiter ist am Samstag, dem 27. Oktober 2018, und am Sonntag, dem 28. Oktober 2018 bis 17:30 Uhr im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (Tel.: 0611/353-0) zu erreichen. Danach ist das Büro des Landeswahlleiters im Hessischen Landtag besetzt (Tel.: 0611/350-291). Wenn dort niemand reagiert, dann hilft Ihnen das „Ein Prozent“-Wahlbeobachterbüro (Kontaktdaten, siehe Grafik).

Wer alle Hinweise befolgt, der ist ideal gerüstet für den Wahltag. Bei allen weiteren Problemen hilft Ihnen wie immer unsere Bürgerbewegung.

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